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Knarß eddh.de User
Hier seit: 06.07.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: Do, 13 Jul 2006, 11:36 Titel: Luftbilder mit PPL |
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Guten Tag,
wäre es mit einer einfachen PPL-A erlaubt, gewerblich Luftbilder zu machen und zu verkaufen?
Eigentlich heißt PPL ja privat. Aber es gibt verschiedene Außnahmen (Fluglehrer, Bannerschlepp). Zu den Luftbildern kann ich in der LuftPersV keine eindeutige Aussage finden.
Ich würde mich über Hilfe sehr freuen.
Vielen Dank,
Knarß |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Do, 13 Jul 2006, 18:32 Titel: |
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Flüge, die zum Zweck gewerblicher Luftbildaufnahme durchgeführt werden, sind selbstverständlich gewerblich. Da es sich hierbei - wie bei anderer Luftarbeit - nicht um den Transport von Personen, Fracht oder Post handelt, ist hierfür kein Luftfahrtunternehmen und keine besondere Genehmigung notwendig.
Allerdings fliegt die Cockpitbesatzung gewerblich oder wenigstens beruflich. Also ist mindestens eine CPL notwendig.
Wer Luftarbeit (z.B. auch Verkehrs- oder Waldbrandüberwachung) ohne CPL oder ATPL durchführt, fliegt OHNE Lizenz. Die Rechtsfolgen können entsprechend heftig ausfallen. |
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MichiHH eddh.de-Premium-User
Hier seit: 10.11.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: Fr, 14 Jul 2006, 16:32 Titel: |
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"...Waldbrandüberwachung) ohne CPL oder ATPL durchführt, fliegt OHNE Lizenz. Die Rechtsfolgen können entsprechend heftig ausfallen."
Hi rth,
wenn das so korrekt ist, würde unsere Feuerwehr ja illegal die Brandüberwachung ( - Vorsorge) fliegen, da fliegen Leute mit PPL.
Bist du Dir da wirklich sicher?
Nicht alles, was gewerblich ausgeführt wird, setzt einen CPL voraus - Beispielsweise der Bannerschlepp mit einem UL, der durchaus möglich ist - mit entsprechender Einweisung.
Gruß
Michi |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Fr, 14 Jul 2006, 19:02 Titel: |
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Ein UL ist ein motorgetriebenes, aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät. Als solches darf es nicht zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, schon mangels entsprechender Verkehrszulassung für gewerbliche Zwecke (wie z.B. Personentransport oder Luftarbeit).
Gerade Luftarbeit lässt sich nur schwer mit privatem Charakter darstellen (es sei denn z.B., der überwachte Wald gehört dem Piloten selbst). Es handelts sich also dabei meist um gewerbliche Einsätze. Eine PPL reicht hierfür nicht.
Im nicht gewerblichen Luftverkehr darf man als PPL-Inhaber zum Schleppen von Gegenständen oder zur PPL-Ausbildung als Fluglehrer auch beruflich tätig werden (z.B. in einem Verein).
Daran ändert eine gegenteilige aktuelle Praxis nichts. Wer mit PPL gewerblich fliegt oder ein nicht zur Luftarbeit zugelassenes Luftfahrzeug dafür verwendet, muss sich selbst im Klaren sein, welches Risiko er eingeht. (Ähnliches gilt übrigens auch bei der entgeltlichen Mitnahme von Personen in PKWs, wenn keine Erlaubnis zur Personenbeförderung vorliegt. Wenn es - z.B. nach einem Unfall - herauskommt, ist der Ärger groß.) |
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luftauge eddh.de-Premium-User
Hier seit: 29.06.2002 Beiträge: 400 Ort: Norddeutschland
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Verfasst am: Sa, 15 Jul 2006, 12:48 Titel: |
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rth schrieb: |
...
Gerade Luftarbeit lässt sich nur schwer mit privatem Charakter darstellen (es sei denn z.B., der überwachte Wald gehört dem Piloten selbst). Es handelts sich also dabei meist um gewerbliche Einsätze. Eine PPL reicht hierfür nicht.
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Waldbrandflüge durch die Feuerwehr sind hoheitliche Aufgaben, genau wie die eigentliche Hauptaufgabe der Feuerwehr selbst. Vielleicht nicht von Hause aus, aber durch Erlass, was die Überwachungsflüge betrifft !
Und es wird wohl kaum ein Berufsfeuerwehrmann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen CPL finanziert bekommen, oder bei der Feuerwehr eine Etat für die CPL Ausbildung freigehalten...
Wenn die Überwachungsflüge per Ausschreibung vergeben werden, ist es wohl anders, aber nicht, wenn die Feuerwehr im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit fliegt.
Rechtsgrundlage ? weis ich nicht, ist gezockt
Ich kanns mir beim besten Willen nicht vorstellen, aber es sollte auch irgendwo nachzulesen sein.
Die fliegenden Feuerwehrleute, die ich kenne, haben alle nur einen stinknormalen PPL, evtl. noch mit CVFR/Nacht, nach altem Recht.
Ich lasse mich da aber gern eines Besseren belehren...
Im entgegengesetzten Fall müsste ich erst Kl. II (nach altem Recht) erlangen, um unseren 11t TLF 8 über den Flugplatz fahren zu dürfen, was ich ausserhalb des Flugplatzgeländes nicht dürfte...
Bei den Luftbildern ist es anders, wenn man sie gewerblich (mit regelmäßiger Gewinnerzielungsabsicht) machen will, kommt eins zum Anderen, spätestens, wenn man seine Bilder irgendwo verkaufen will, und der erste Käufer beginnt, Fragen zu stellen
Auch sollte man sich hüten, sich als Vereinspilot von Luftbildfirmen mitsamt einem Vereinsflugzeug chartern zu lassen, um "nur" für den Profifotografen "zu fliegen"...
Das kann sehr schnell ins Auge gehen...
Dadurch kann man im Handumdrehen *seinen* Verein an den Rand des Zusammenbruchs führen, wenn das Finanzamt fragt, seit wann die Vereinsflugzeuge gewerblich eingesetzt werden, und die Steuern nachberechnet - von den Nachfragen der Luftfahrtbehörde wegen fehlender Zulassung der Flugzeuge und fehlender Ratings der Piloten ganz abgesehen...
Gruß Andreas
Zuletzt bearbeitet von luftauge am Mo, 17 Jul 2006, 20:21, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Sa, 15 Jul 2006, 13:12 Titel: |
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Hallo Andreas,
die sogenannten Waldbrandflüge sind Flüge z.B. in Bayern, die durch die Luftrettungsstaffel Bayern von den jeweiligen Stützpunkten geflogen werden.
Die Piloten opfern dafür Ihre Freizeit und sind ganz normale PPL-A Inhaber. mit einer zusätzlichen Ausbildung speziell für diese Flüge.
Während dieser Flüge haben sie auch die amtliche Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe, sofern dies notwendig würde.
Mit an Bord ist in der Regel immer noch jemand vom zuständigen Landratsamt. Meldungen über Brände werden über BOS-Funk an die zuständige Feuerwehr weitergeleitet.
Mit gewerblicher Fliegerei hat das nichts zu tun, da diese Flüge auf Weisung des Innenmisterium des Landes über die Landratsämter angefordert werden. |
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luftauge eddh.de-Premium-User
Hier seit: 29.06.2002 Beiträge: 400 Ort: Norddeutschland
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Verfasst am: Sa, 15 Jul 2006, 15:47 Titel: |
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Jo, Thomas,
so siehts in Niedersachsen auch aus, allerdings hat die Feuerwehr hier eine eigene "172er Staffel", die über Niedersachsen verteilt ist, eben dort, wo es größere Waldgebiete gibt.
Die arbeiten allerdings mit den anderen Behörden zusammen, die regelmäßig in der Luft sind, was bedeutet, dass die Funkausstattung etwas anders aussieht, als in vereinsüblichen Flugzeugen.
Gruß Andreas |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Sa, 15 Jul 2006, 17:51 Titel: |
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Wer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben fliegt (es sei denn, es handelt sich um das Schleppen von Gegenständen), benötigt wenigstens eine CPL, da es sich dabei in jedem Fall um berufliches Fliegen handelt. Hoheitliche Aufgaben haben i.d.R. keinen privaten Charakter! Die Polizei setzt z.B. ausschließlich CPL-Inhaber ein. |
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MichiHH eddh.de-Premium-User
Hier seit: 10.11.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: Sa, 15 Jul 2006, 23:26 Titel: |
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Sorry rth,
was den UL-Bannerschlepp angeht, liegst du ganz sicher falsch. Mir liegt eine entsprechende Genehmigung der Luftfahrtbehörde vor, welcher den gewerblichen Bannerschlepp mit meinem UL genehmigt. Wieso sollte die Luftfahrtbehörde dies genehmigen, wenn UL's generell für gewerbliche "Luftarbeit" nicht zugelassen sein würden?
Gruß
Michi |
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luftauge eddh.de-Premium-User
Hier seit: 29.06.2002 Beiträge: 400 Ort: Norddeutschland
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Verfasst am: So, 16 Jul 2006, 8:39 Titel: |
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Was beim Schlepp irgendwelcher Gegenstände gegen hoheitliche Ausführung spricht, erschließt sich mir auch nicht ganz.
Was die Polizei betrifft:
Klar setzen die CPL'er ein, das läuft dort genau wie bei der BW:
Erst Polizist, dann dienstliche CHPL Ausbildung, da fliegen Polizeibeamten und keine Zivilisten, und die sind selbst in den allerseltensten Fällen schon als Pilot zur Polizei gekommen, und wenn, dann als Segelflieger !
Zur Feuerwehr:
http://www.florian-zusa.de/berichte/bericht.php?ID=5821
http://www.flugplatz-damme.de/Startseite1.htm -> oder unten im Menu unter Feuerwehr - da steht groß und breit, der Einsatz erfolgt ehrenamtlich, Hauptberufe sind andere.
Selbst wenn es ehrenamtlich ist, ist auch der Feuerwehrdienst eine hoheitliche Tätigkeit. |
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