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Xha1 eddh.de User
Hier seit: 02.08.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: Mi, 14 März 2012, 15:07 Titel: Luftsportgeräte gewerblich nutzen als PPL-A |
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Hallo,
hier im Forum wurde ja schon das öfteren über die gewerbliche Nutzung diskutiert. Ich habe folgende Verständnisfrage:
- SPL Inhaber dürfen den Schein gewerblich nutzen
- PPL-A Inhaber nicht.
Bedeutet das, dass ein SPL mit einem Luftsportgerät gewerblich fliegen darf und ein PPL-A auf dem selben Luftsportgerät dies nicht darf. Oder ist die gewerbliche Nutzung eines Luftsportgeräts generell für beide erlaubt?
Wenn nein, gibt es dann die Möglichkeit den PPL-A und den SPL gleichzeitig zu besitzen? Normal brauch ich ja nur eine Einweisung als PPL-A um ein Luftsportgerät zu nutzen. Gibt es dann einen Kurs zur "Erweiterung" des PPL-A auf einen SPL?
Falls jemand ein Fallbeispiel stricken will: "Luftbilder aus einem Luftsportgerät" (Als PPl-A erlaubt? Als SPL erlaubt? Gesetztestexte?)
Vielen Dank (in der Hoffnung auf eine konstruktive Diskussion) |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Do, 15 März 2012, 0:28 Titel: |
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Zum x-ten Mal: Ein Luftsportgerät darf gemäß LuftBO nicht gewerblich eingesetz werden. Es ist ein Luftsportgerät. |
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Xha1 eddh.de User
Hier seit: 02.08.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: Do, 15 März 2012, 6:32 Titel: |
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Danke für die schnelle Antwort. Findet sich das im Gesetz?
Ein Sportgerät, auserhalb der Luftfahrt, schließt dessen kommerzielle Nutzung nicht aus. (Fitnessstudio) |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Do, 15 März 2012, 17:41 Titel: |
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LuftBO schrieb: | § 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) 1) betrieben werden. |
LuftBO schrieb: | § 57 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen
...
c) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;
...
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LuftVG schrieb: | § 58
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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Ein Luftsportgerät hat kein Lufttüchtigkeitszeugnis für gewerblichen Transport oder Luftarbeit, sondern als eben als Luftsportgerät. |
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luftauge eddh.de-Premium-User
Hier seit: 29.06.2002 Beiträge: 400 Ort: Norddeutschland
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Verfasst am: Do, 29 März 2012, 12:58 Titel: |
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rth schrieb: | Zum x-ten Mal: Ein Luftsportgerät darf gemäß LuftBO nicht gewerblich eingesetz werden. Es ist ein Luftsportgerät.
zweites Zitat angehängt:
Ein Luftsportgerät hat kein Lufttüchtigkeitszeugnis für gewerblichen Transport oder Luftarbeit, sondern als eben als Luftsportgerät. |
Wie kann es dann aber sowas http://www.tandemfliegen-tegernsee.de/deutsch/angebot/agb/ geben ?
Da gibt es sogar AGB für Personenbeförderung mit Gleitschirm incl. Buchung, Terminierung, Bezahlung, Ticketverfall und Haftungsausschluß...
Oder sind Gleitschirme keine Luftsportgeräte ? |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Do, 29 März 2012, 20:00 Titel: |
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Wo Kläger, da kein Richter. - Aber wehe es passiert was, die Versicherungen werden sich freuen... |
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Ziegenpeterle
Hier seit: 15.05.2012 Beiträge: 3
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Verfasst am: Di, 15 Mai 2012, 9:15 Titel: |
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bei Wiki steht das anders:
Zitat: | Als höchstmögliche Lizenz für Luftsportgeräte darf der SPL, wie auch z. B. die Segelfluglizenz, kommerziell genutzt werden. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die eigentlich höhere Privatpilotenlizenz eine kommerzielle Nutzung ausdrücklich ausschließt – dafür wird eine Berufspilotenlizenz benötigt. |
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Sportpilotenschein |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Di, 15 Mai 2012, 17:55 Titel: |
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Aha, die Wikipedia hat also mehr Gesetzeskraft als das LuftVG und die LuftBO...
Was nützt einem die Lizenz, wenn das damit verwendbare Luftfahrzeug nicht eingesetzt werden darf? |
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Ziegenpeterle
Hier seit: 15.05.2012 Beiträge: 3
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Verfasst am: Di, 15 Mai 2012, 18:07 Titel: |
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Von einem Premium User erwarte ich keine Vorwürfe und Gegenfragen, sondern Aufklärung.
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass die Lizenz es erlaubt aber das Luft (fahr)/(sport) Gerät nicht? |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Di, 15 Mai 2012, 19:54 Titel: |
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Bitte lesen, was weiter oben steht, insbesondere die Auszüge aus den bei uns geltenden Regelwerken (das ist nicht Wikipedia). |
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